Menschen, die massiv soziale Grenzen überschreiten, werden aus unserer Gesellschaft ausgeschlossen. Doch was passiert mit Menschen, die gar nicht schuldfähig sind? Diese finden sich in der Forensik wieder. Schützen wir uns vor einem “Feind” oder erschaffen wir ihn vielleicht auch selbst?
Verbrecher:innen, Psychopath:innen, Bestien – das sind nur einige Namen, mit denen Personen, die Gewalt- und Straftaten verübt haben, von anderen betitelt werden. Einseitige Medienberichte über Tötung, sexuelle Gewalt und Drogenhandel bestätigen unser Bild. Der Charakter der Täter:innen sei bösartig, manipulativ und rücksichtslos. Wir fühlen uns unsicher und bedroht, haben das Bedürfnis uns zu schützen. Unsere Reaktion darauf ist eindeutig: Wer gefährlich ist, gehört weggesperrt. Unsere gesellschaftliche Sicherheit ist das höchste Gebot.
Verbotskultur in Deutschland
Kaum ein anderes Land ist so bekannt für seine Ordnung und Regelhaftigkeit wie das, in dem wir leben. Die Sinnhaftigkeit hinter so manch einer Regelung bleibt dabei fraglich. In Deutschland flitzen wir mit 220 Sachen über Autobahnen, weil’s uns Spaß macht und doch beklagen wir uns im (wortwörtlichen Sinne) nächsten Zug über Sitznachbarn, die ihre Musik zu laut abspielen. Warum? Weil wir uns in unserer persönlichen Komfortzone belästigt fühlen. Wir führen Streit über einen Gartenzaun, der zwei Zentimeter zu weit das Grundstück überragt und erstatten Anzeige, wenn Gartenlaub im Straßenlaub-Container entsorgt wird. Versehentliches Anfahren von Hunden gilt als Sachbeschädigung, Rasenmähen an Sonntagen wird mit hohen Geldsätzen bestraft – mal abgesehen von der sozialen Ächtung, der wir fortan in der Nachbarschaft ins Auge sehen dürfen.
Gegen Substanzmissbrauch, Körperverletzung oder sexuelle Übergriffe, erscheinen die genannten Punkte wie Lappalien. Es handelt sich um Vergehen mit oft anderen Hintergründen, Motiven und Bewältigungsstrukturen, die auf vielen Ebenen nicht zu vergleichen sind. Um Vergehen mit tiefergehenden Folgen für alle Beteiligten. Trotzdem reagieren wir auf diese oft gleich. Mit Geldbußen, Anfeindung und Ausgrenzung.
„Was ich nicht weiß, macht mich nicht heiß“
Für das gesellschaftliche Wohlbefinden wird gesorgt. Und „Gesellschaft“ bedeutet die „gemeine“ Mehrheit in der wir leben. Wer nicht mehr dazu gehört, sind jene, die gegen unsere Regeln verstoßen haben – Kriminelle. Diese werden für ihre Taten von der Gesellschaft „abgetrennt“. Was auf der anderen Seite der Trennlinie passiert, interessiert uns nicht. Sofern niemand entweicht, die Presse reißerisch darüber berichtet und unsere persönliche Sicherheit erneut bedroht erscheint.
Wir machen abends die Augen zu und hoffen, dass eine Mauer oder ein Sicherheitszaun zwischen uns „diese Leute“ schon zur Vernunft bringen wird, sie zu gesellschaftstauglichen Bürger:innen verändert. Aber was macht diese Mauer zwischen uns tatsächlich mit der:m Einzelnen? Siegen wir damit über einen „Feind“ oder erschaffen wir ihn uns damit vielleicht erst selbst?
Aktion – Reaktion
Das deutsche Strafrecht orientiert sich am Schuldprinzip. Geltend gemacht durch die Rechtssätze „keine Strafe ohne Schuld“ und „Strafe nur nach dem Maß der Schuld“. Wir haben eine Vorstellung von Gefängnissen. Vom „Knast“, der Justizvollzugsanstalt (JVA). Dort „sitzen“ Menschen, die mutwillig und im vermeintlichen Bewusstsein ihrer Schuldfähigkeit willentlich kriminelle Handlungen begangen haben. Für diese werden sie dort bestraft. Je nach Ausmaß der Straftat, unterscheiden sich die Konsequenzen vor allem in ihrer zeitlichen Intensität.
Dennoch beruhen alle auf einem identischen Ausgangspunkt: Einem Freiheits- und somit Teilhabeentzug als Ausgleich für die jeweilige Delinquenz. Unter anderem eine einfache Kosten-Nutzen-Abwägung. Die Konsequenz, also die Strafe, soll den Reiz der kriminellen Handlung überwiegen. Dies solle, so ein Kerngedanke, potenzielle Täter:innen von (weiteren) „Regelverstößen“ abschrecken. Das scheint jedoch nicht immer zu funktionieren.
Opfer, Täter oder beides?
Im Maßregelvollzug (MRV) (auch Forensik genannt) werden Menschen untergebracht, die aufgrund einer psychischen Erkrankung (§ 63 StGB) oder im Zusammenhang mit einer vordergründigen Suchterkrankung (§ 64 StGB) als vermindert schuldfähig bis schuldunfähig angesehen werden. Gelegentlich kommt es zu einstweiligen Unterbringungen nach § 126a StPO, wenn kriminelle Handlungen infolge genannter Erkrankungen zu vermuten sind.
Smilla lacht. Vor allem auf Arbeit, weil die Spaß macht. Als Ergotherapeutin stellt sie gern die Perspektive auf den Kopf oder Fragen, die noch keiner ausgesprochen hat. Sie trägt das Herz auf der Zunge und hütet das Chaos, Tag für Tag. Vor allem das eigene. Das landet dann hin und wieder auf Papier. Oder zur Erinnerung, dass „anders sein“ auch gut sein kann, eben hier.Was anders ist? Das weiß man nicht. So einiges und eigentlich nichts. Was gibt’s noch zu wissen? Smilla mag gern bahnfahren und beobachten. Außerdem immer wieder Harry Potter gucken. Sie steht auf Musik, backen und Popcorn essen. In ihrem Bett liegen zu viele Kissen. Smilla philosophiert über Gott und die Welt. Reimen tut sie manchmal, wenn‘s ihr gefällt. Zuletzt noch zu erwähnen: Eines Tages will sie nach England ziehen.


Interessant, dass Menschen, vermindert schuldfähig bis schuldunfähig angesehen werden, im Maßregelvollzug untergebracht werden. Wie viele solcher Unterbringungen gibt es denn im Jahr? Mein Onkel ist Rechtsanwalt für Strafrecht, ich werde ihm diese Frage auch stellen.